Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma KLEEN-TEX Industries GmbH

 

I. Allgemeines

Nachstehende Liefer- und Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteile für die gegenwärtigen und die künftigen Lieferverträge, sofern nicht im Vertrag ausdrücklich abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart werden. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Durch die Erteilung von Aufträgen anerkennt der Besteller diese Lieferbedingungen als rechtsverbindlich. Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen unwirksam sind, verbleiben die restlichen Bedingungen verbindlich. Die Lieferfirma KLEEN-TEX Industries GmbH wird im Folgenden kurz KLEEN-TEX genannt.

 

II. Auftragsannahme und Lieferpflicht

1) Der Umfang der Bestellung ergibt sich aus dem Angebot und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung der KLEEN-TEX. Bei mündlichen, telegrafischen oder telefonischen Bestellungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der KLEEN-TEX maßgebend. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind sämtliche Angebote freibleibend. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das Zuschneiden gehört nicht zum Lieferumfang.

2) An- und Ablieferungen erfolgen frei bzw. ab Werk der KLEEN-TEX auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3) Die uns zur Bearbeitung übergebene Ware wird von uns gegen keinerlei Gefahren, insbesondere auch nicht gegen Feuerschäden versichert.

Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort schriftlich angezeigt werden. Bei Bahntransporten ist von der Güterabfertigung eine bahnamtliche Bescheinigung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen über den Schaden zu verlangen. Wird verabsäumt, diese Bescheinigung zu beschaffen, wird jeder Ersatzanspruch abgelehnt. Die Versicherung der Waren gegen Transportschäden wird nur auf Wunsch des Bestellers und gegen Verrechnung vorgenommen. KLEEN-TEX berechnet in diesem Falle die ihr entstandenen Kosten, übernimmt aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung.

4) Die vereinbarte Lieferzeit wird nach Möglichkeit eingehalten, ist aber insbesondere bei Maschinenschäden, Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung und in allen Fällen von höherer Gewalt nicht verbindlich. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferverzug bzw. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist erst nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist zulässig.

5) Teillieferungen, Mehrlieferungen und Minderlieferungen sind zulässig.

6) Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder bei Unterlieferern, Fälle der höheren Gewalt, Krieg, Aufruhr, Aufsperrung, Streik, Brand, Beschlagnahme und Ausschuß werden eines wichtigen Arbeitsstückes, Einschränkung der Energieversorgung sowie der verspätete Eingang wesentlicher Rohstoffe befreien die KLEEN-TEX von der Einhaltung der Lieferfristen. Er ist aber verpflichtet, sich im besonderen Maße nach Wegfall der Hemmnisse sich um eine rasche Lieferung zu bemühen. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle objektiver Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. gilt dieser als aufgehoben. KLEEN-TEX ist berechtigt, die bestellten Waren auf Kosten des Bestellers und für dessen Rechnung und Gefahr anderweitig einzulagern, wenn die Abnahmeverpflichtung um länger als eine Woche verzögert wird.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1) Die Preise gelten ab Betrieb oder Niederlassung der KLEEN-TEX ausschließlich Verpackung und Fracht. Diese werden extra berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, es sei denn, es handelt sich um Paletten, die Eigentum der KLEEN-TEX sind.

2) Treten nach Ablauf von drei Monaten ab Auftragsbestätigung Material-, Preis- oder Lohn- und Gehaltserhöhungen ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so ist KLEEN-TEX berechtigt, ihre Preise entsprechend anzugleichen. Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluß auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenden Preis verrechnet.

3) Rechnungen unter € 1.000,-- Warenwert sind per Nachnahme bei Lieferung zu begleichen sowie alle Erstlieferungen und Lieferungen bis zu € 1.000,-- Warenwert.

4) Alle übrigen Lieferungen sind nach Erhalt der Faktura netto zu zahlen. KLEEN-TEX behält sich vor, bei Aufträgen von über € 1.500,-- ein Drittel der Auftragssumme nach Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel nach Anzeige der Versandbereitschaft und den Rest nach erfolgter Lieferung in bar anzufordern. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die KLEEN-TEX nicht zu vertreten hat, so kann KLEEN-TEX auch bei Aufträgen bis zu € 1.500,-- zwei Drittel der Vertragssumme als Anzahlung verlangen.

5) Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für Protest. KLEEN-TEX behält sich vor, die Annahme von Wechseln abzulehnen. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers. Im Falle des Verzuges ist KLEEN-TEX berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % pro Monat zu berechnen.

6) Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen die KLEEN-TEX ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldpost zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwendet.

7) Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art sind unzulässig.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1) Alle Lieferungen erfolgen bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Zinsen und Kosten unter Eigentumsvorbehalt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung der KLEEN-TEX.

2) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern, Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind ihm jedoch untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung seiner Rechte durch Dritte hat der Besteller die KLEEN-TEX unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die KLEEN-TEX ab. Auf Verlangen der KLEEN-TEX ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und der KLEEN-TEX die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen.

 

V. Gewährleistungsansprüche

1) Offensichtliche Mängel müssen sofort nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden Maßabweichungen und Farbabweichungen sind unvermeidbar und können nicht beanstandet werden. Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist die KLEEN-TEX verpflichtet, sie nach ihrer Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann auch Herabsetzung der Vergütung verlangt werden Ware, die weder be- oder verarbeitet worden ist, kann nicht beanstandet werden. Beanstandete Ware ist der KLEEN-TEX unverzüglich vorzulegen.

2) Der Auftraggeber muß der KLEEN-TEX zunächst Gelegenheit zur raschen Nachbesserung geben, soweit ihre Haftung nicht ausgeschlossen ist. Die KLEEN-TEX haftet für Mängel nur bis zur Höhe der ab dem Tage der Lieferung gültigen Herstellungskosten bzw. bis zu dem Einkaufspreis, zu dem die entsprechende Rohware nachweisbar neu hergestellt bzw. eingekauft werden kann.

3) Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach Erhalt der Ware. Schadenersatzansprüche bleiben beschränkt auf den Fall des groben Verschuldens oder Vorsatz.

 

VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Beidseitiger Erfüllungsort ist Kufstein. Gerichtsstand ist Kufstein. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Auf gegenständliches Rechtsgeschäft ist österreichisches Recht anzuwenden.

 

VII. Sonstige Bestimmungen

1) Bei der Anlieferung von Ware für Lohnveredelung ist uns eine Aufstellung mit Einzelmaßen, Gesamtmaßen und allen erforderlichen Angaben über die Ware (z.B. Verarbeitungs- und Waschangaben) zu übersenden.

2) Die KLEEN-TEX ist berechtigt, von der uns zur Veredelung übergebenen Ware, roh- und/oder fertigausgerüstete Handproben als vertraulich zu behandelnde Belege zu entnehmen. Zur Prüfung der Rohware vor der Verarbeitung ist die KLEEN-TEX nicht verpflichtet.

3) Eine Fehlerkennzeichnung durch die KLEEN-TEX befreit den Auftraggeber nicht von der Nachprüfung der veredelten Partie. Eine Verpflichtung, die Fertigware mit den ursprünglichen Stückenden zurückzuliefern, wird nicht übernommen. Bei Stückenden und anderen geringfügigen Teilen der Stücke, die bei ordnungsgemäßer Bearbeitung und Aufmachung abgeschnitten werden müssen, gelten als unvermeidliche Abfälle. Der Auftraggeber akzeptiert als Ausschußware 5 %, mindestens 20 m², von der gesamten Partie. Wir werden uns bemühen, den Anteil an Ausschuß so gering als möglich zu halten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebotes behält sich die KLEEN-TEX Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der KLEEN-TEX, wenn der Auftrag nicht erteilt wird , auf dessen Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

4) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Maße, sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die KLEEN-TEX behält sich technische Änderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand hinsichtlich Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert wird.

5) Diesen Geschäftsbedingungen kann binnen drei Tagen ab Zugang schriftlich widersprochen werden. Der Auftrag gilt in diesem Falle als nicht erteilt.

6) Der Auftraggeber bestätigt durch die erfolgte Auftragserteilung, daß von ihm beigestellte Entwürfe, Muster, Designs, Logos, Marken- oder Firmenzeichen sowie Schriftzüge verwendet werden dürfen, insbesondere, daß die hierfür allenfalls erforderlichen Zustimmungen Dritter vorliegen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, daß die Firma KLEEN-TEX von ihr gefertigte Entwürfe, Muster, Designs, Matten, Logos, Marken- und Firmenzeichen, etc., in Prospekten, Anzeigen, Internet, etc., nach Bedarf veröffentlicht. Der Auftraggeber versichert des weiteren, daß er die Firma KLEEN-TEX aufgrund der Verwendung beigestellter Entwürfe, Muster, Designs, Logos, Marken, Firmenzeichen oder Schriftzüge nicht urheberrechtlich belangen wird bzw. daß er die Firma KLEE-TEX, für den Fall, daß Dritte gegen diese urheberrechtliche Verletzungen geltend machen, schad- und klaglos halten wird.

 

KLEEN-TEX Industries GmbH, Münchner Str. 21, A-6330 Kufstein/Austria

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KLEEN-TEX INDUSTRIES GMBH
Münchner Straße 21
A-6330 Kufstein, Austria
Telefon: +43 (0) 53 72/61 3 80
Fax: +43 (0) 53 72 / 61 380 49
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